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Übersicht

Die EU-Whistleblower-Richtlinie (EU-Richtline 2019/1937) ist 2019 in Kraft getreten, um Personen zu schützen die im beruflichen Kontext Verstöße gegen das EU-Recht melden. Sie verpflichtet Unternehmen zur Einrichtung sicherer Meldekanäle und untersagt jegliche Repressalien gegen Hinweisgebende. Die Mitgliedstaaten der EU sind verpflichtet, die EU-Whistleblower-Richtlinie in nationales Recht umzusetzen, um einen einheitlichen und effektiven Hinweisgeberschutz in ganz Europa sicherzustellen.   

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) – das am 02. Juli 2023 in Kraft getreten ist – ist die Umsetzung dieser Richtlinie in deutsches Recht. Das HinSchG verpflichtet Unternehmen mit mehr als 49 Angestellten zur Errichtung sicherer und vertraulicher Meldestellen, über die Mitarbeitende rechtssicher Missstände melden können. Hinweisgeber müssen klar und eindeutig über diese Meldestellen informiert werden. Zusätzlich muss sichergestellt sein, dass die Meldung schriftlich, mündlich oder persönlich vorgenommen werden kann. Der Hinweisgeber muss über den Eingang der Meldung sowie die weiteren Schritte informiert werden.    

Ziel ist es, Hinweisgebende wirksam vor Repressalien zu schützen und eine offene Unternehmenskultur zu fördern. Das Recht auf Schutz umfasst überdies nicht nur direkte Angestellte. So sind z.B. auch Auszubildende, Beamte, freie Mitarbeiter und Personen, die den Hinweisgeber unterstützen mit inbegriffen.

Schlüsselbestimmungen des Hinweisgeberschutzgesetzes

  1. Meldewürdige Verstöße

Nicht jeder Rechtsverstoß ist im Sinne des HinSchG meldewürdig. Der geltende Schutzbereich im Hinweisgeberschutzgesetz ist jedoch sehr weit gefasst. Es können unter anderem, aber nicht ausschließlich, Verstöße gegen  

  • Strafvorschriften nach deutschem Recht  
  • deutsches oder EU-Recht, wie z.B. Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Steuerdelikte, Verletzung von Umweltschutzvorschriften, Missachtung arbeitsrechtlicher Vorschriften u.v.m.  
  • die DSGVO  
  • das Steuerrecht

gemeldet werden.   

  1. Kreis der Hinweisgebenden  

Als Hinweisgeber gilt nicht nur ein direkter Angestellter eines Unternehmens. Der Kreis der geschützten Personen umfasst alle Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt und diese gemeldet haben. Das sind unter anderem   

  • Arbeitnehmer, Auszubildende, Beamte  
  • ehemalige Mitarbeiter  
  • Selbstständige und freie Mitarbeiter  
  • Personen die den Hinweisgeber unterstützen
  1. Meldestellen: intern und extern  

Unternehmen mit mindestens 250 Mitarbeitern sind seit dem 2. Juli 2023 verpflichtet eine interne oder externe Meldestelle einzurichten. Für Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeitern gilt diese Verpflichtung seit dem 17. Dezember 2023. Für bestimmte Einrichtungen und Unternehmen – wie z.B. Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen etc. – gilt keine Mitarbeitergrenze. D.h. sie müssen bereits ab einem Mitarbeiter eine Meldestelle zur Verfügung stellen.   

Mitarbeiter müssen klar und deutlich über die Meldestelle informiert werden. Zusätzlich muss die Meldung eines Verstoßes in schriftlicher, mündlicher und persönlicher Form ermöglicht werden. Unternehmen sind nicht verpflichtet, anonyme Meldungen zu ermöglichen. Sie werden jedoch darauf hingewiesen, dass auch anonyme Meldungen bearbeitet werden sollten.   

Hinweisgeber haben zusätzlich die Möglichkeit sich an externe Meldestellen – wie z.B. die Bundesmeldestelle beim Bundesamt für Justiz – zu wenden. Dieser Schritt wird empfohlen, wenn nach einer internen Meldung keine Rückmeldung kommt, der Hinweisgeber Angst vor Repressalien hat oder interne Meldungen als zwecklos oder nicht vertrauenswürdig gehalten werden.    

  1. Wahrung der Vertraulichkeit  

Ein zentraler Punkt des Hinweisgeberschutzgesetzes ist die Wahrung der Vertraulichkeit. Die Meldestellen müssen nach Eingang einer Meldung die Identität  

  • der hinweisgebenden Person  
  • der Personen, die Gegenstand der Meldung sind  
  • sowie sonstige in der Meldung genannten Personen

wahren.   

  1. Schutz vor Repressalien  

Dem Hinweisgeber darf durch die Meldung von Verstößen kein beruflicher Nachteil entstehen. Hierin inbegriffen sind auch die Androhung und der Versuch Repressalien auszuüben.  

  1. Bearbeitungspflicht   

Die interne Meldestelle ist verpflichtet, den Hinweisgebern den Eingang der Meldung spätestens nach sieben Tagen zu bestätigen. Zusätzlich muss die Meldestelle der hinweisgebenden Person innerhalb von drei Monaten nach der Bestätigung des Eingangs Rückmeldung über bereits ergriffene sowie geplante Folgemaßnahmen geben.

Sanktionen

Verstöße gegen das Hinweisgeberschutzgesetz stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit Bußgeldern sanktioniert werden. Die Höhe des Bußgeldes ist abhängig von der Art des Verstoßes.   

  • bis zu 50.000€  
    Behinderung einer Meldung oder Folgekommunikation, Ergreifung von Repressalien, Verletzung der Vertraulichkeitspflicht   
  • bis zu 20.000€  

Keine oder unzureichende Einrichtung interner Meldestellen  

Dieser Artikel ist Teil unseres Leitfadens Compliance-Vorschriften in Deutschland: Ihr umfassender Leitfaden. Lesen Sie den vollständigen Leitfaden, um Ihre regulatorischen Pflichten einzuordnen und ein belastbares, vertrauenswürdiges Compliance-Programm aufzubauen.